Satzungen/Merkblätter

Satzungen
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Wasserabgabesatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Merkblätter
Merkblatt für den Hausanschluss mit Trinkwasser
Merkblatt zur Beachtung bei Berührungen von RBG-Anlagen
Information zum Bauwasseranschluss
  • Merkblatt für den Hausanschluss mit Trinkwasser (s. unten)

Sehr geehrter Bauherr, 

in diesem Merkblatt sind wichtige Hinweise für den rechtzeitigen Anschluss Ihres Bauvorhabens an die Trinkwasserversorgung übersichtlich zusammengestellt. Wir beraten Sie gerne über weitere Einzelheiten. Bitte rufen Sie die Telefonnummer 0 98 31 / 67 81 –0.  

Was ist bei der Bauplanung zu beachten? 

Bauseitig sollte eine geeignete Übergabestelle – möglichst ein Hausanschlussraum für alle Anschlüsse nach DIN 18012 – zur Verfügung gestellt werden. Diese Übergabestelle muss frostfrei, trocken, begehbar und für unsere Beauftragten zugänglich sein. Sie sollte eine möglichst nahe Verbindung zur Hauptwasserleitung herstellen. In der Regel ist die Übergabestelle an der straßenwärts zugewandten Hauswand vorzusehen, damit die Hausanschlussleitung für Sie möglichst kostengünstig erstellt werden kann. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass die Armaturen und der Wasserzähler immer frei zugänglich sind und auch später nicht überbaut oder verstellt werden. 

Wer legt die Leitungsführung fest? 

Den Verlauf der Hausanschlussleitung als Verbindung zwischen der Versorgungsleitung des Zweckverbandes und Ihrer Hausinstallation legen unsere Monteure fest, die Ihre Wünsche soweit wie möglich berücksichtigen werden. Oft können die Erdarbeiten mit anderen Versorgungsleitungen kombiniert werden.

Zu beachten ist: 

Die Verlegung des Hausanschlusses sowie der Einbau des Wasserzählers darf nur vom Fachpersonal des Zweckverbandes vorgenommen werden. Die Bedienung der Armaturen bis einschließlich des Wasserzählers ist ausschließlich Sache des Zweckverbandes. 

Was gehört alles zur Hausinstallation? 

Die Hausinstallation umfasst alle Anlagenteile vom Wasserzähler bis zur letzten Entnahmestelle. Bitte berücksichtigen Sie die DIN 1988. Vor allem sollten Sie die Montage eines Druckminderventiles und eines Feinfilters vorsehen. 

Bitte wählen Sie die zur Verlegung vorgesehenen Rohrquerschnitte so, dass immer eine ausreichende Fließgeschwindigkeit gewährleistet ist, die zur sicheren Schutzschichtbildung beiträgt. 

Die zusätzliche Montage einer Enthärtungsanlage kann nicht empfohlen werden. 

Kann während der Bauzeit Wasser entnommen werden? 

Ja – sofern Sie während der Bauzeit Wasser benötigen, werden wir Ihnen einen Bauwasseranschluss auf Antrag errichten. 

Anschluss- und Benutzungszwang 

In der Satzung des Zweckverbandes ist festgelegt, dass im Verbandsgebiet alle Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, anzuschließen sind und dass alles benötigte Wasser aus dem Rohrnetz des Zweckverbandes bezogen wird.

Merkblatt zum Ausdrucken -DATEI  Skizze Hausanschluss

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Im Interesse einer gesicherten Wasserversorgung werden Sie um Beachtung und Einhaltung nachfolgender Punkte gebeten: 

  1. Die Wasser- und Kabelleitungen der RBG sind größtenteils durch eingetragene Grunddienstbarkeiten oder durch Gestattungsverträge gesichert.
    Die Verlegetiefe unserer Rohrleitungen beträgt ca. 1,20 m bis ca. 2,00 m und die der Kabelleitungen (Steuer- Stromkabel) ca. 0,60 m bis ca. 1,00 m.
    Die Breiten der Schutzstreifen betragen je nach Leitungsdimension 4 bis 8 Meter.
    (Gemessen von der Leitungsachse jeweils die Hälfte des Schutzstreifens). 

  2. Im Bereich dieses Schutzstreifens sind keinerlei Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb unserer Anlagen gefährden könnten, wie Erdauf- oder -abtrag, Ablagerungen (auch kurzfristig), Bepflanzungen mit tiefwurzelnden Pflanzen, Erstellung von Bauwerken, Teichanlagen u.ä., statthaft.
    Notwendige Aufgrabungen dürfen nur in Handschachtung vorgenommen werden, Baggerarbeiten sind nicht zulässig. Eine evtl. Anwesenheit eines Bediensteten der RBG bei Aufgrabungsarbeiten, hat keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit und Haftung des jeweiligen Tiefbauunternehmens. Grundsätzlich hat vor Beginn von Grabarbeiten eine Einweisung stattzufinden. 

  3. Bei Kreuzungen mit Wegen, Vorflutern, Entwässerungs- Dränageleitung, Ver- und Entsorgungsleitungen etc. ist es notwendig, die geforderten Sicherheitsabstände einzuhalten oder geeignete Maßnahmen (Wärmeisolierung u.ä.) zu treffen. 

  4. Planungen, von denen Anlagen des Zweckverbandes berührt werden, sind rechtzeitig bekannt zu geben und mit dem Zweckverband abzustimmen. Werden entgegen den genannten Regelungen Anlagen der RBG in ihrem Bestand oder Betrieb gefährdet, muss der Verursacher mit der kostenpflichtigen Herstellung des ursprünglichen Zustandes rechnen. 

  5. Die Lage der Fernleitung ist teilweise durch Hinweissteine und Hinweisschilder der RBG gekennzeichnet. Wird ein Versetzen erforderlich, ist der Zweckverband zu verständigen. Die Anlagen werden nach Bedarf in der Örtlichkeit vom Zweckverband aufgezeigt und wenn nötig abgesteckt. 

  6. Der ungehinderte Zugang zu den Leitungsanlagen der RBG ist den berechtigenden Personen des Zweckverbandes zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten.
    Bei Ihrer Planung ist zu berücksichtigen, dass vorhandene Zufahrten belassen bzw. neue Zufahrten in die Planung mit aufgenommen werden. Dies gilt ebenso für alle Grundablass- , Spül- oder Entleerungsleitungen die in Vorflutern, Gräben und Rohrleitungen münden. 

  7. Die genannten Regelungen gelten auch für Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte, insbesondere auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Grundstücke. 

  8. Für Rückfragen und Auskünfte steht die Technische Betriebsleitung der RBG unter o.g. Telefonnummer gerne zur Verfügung.

Gunzenhausen, im Juli 2002

Merkblatt zum Ausdrucken -DATEI

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